§ 11 Auftrag PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:22 Uhr

§ 11 Auftrag


(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunkund
Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher
Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke und Telemedien mit programmbezogenem
Inhalt anbieten.

(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden
Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen
wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die
europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern.
Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge
insbesondere zur Kultur anzubieten.

(3) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität
und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit
der Angebote und Programme zu berücksichtigen.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das
Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung ihres
jeweiligen Auftrags. Die Satzungen und Richtlinien nach Satz 1 sind in den amtlichen Verkündungsblättern
der Länder zu veröffentlichen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen alle zwei Jahre, erstmals
zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags, über die Qualität
und Quantität der Angebote und Programme sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden
programmlichen Leistungen.

(5) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 4.

 
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