§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:23 Uhr

§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs


(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen,
seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand
und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems
der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten
Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und
ihre Anpassung an die Rundfunkgebühr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

 
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