§ 13 Finanzierung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:24 Uhr

§ 13 Finanzierung


(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus
Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr.
Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig;
ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten
dürfen nicht erzielt werden.

(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

 
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