§ 15 Einfügung der Werbung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:26 Uhr

§ 15 Einfügung der Werbung


(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung
oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den Sendungen eingefügt werden.
Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den
in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen können Werbung und Teleshopping-Spots
auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der
Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern
verstoßen wird.

(3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen und
Teleshopping-Spots enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der Übertragung
von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-
Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden. Die Berechnung
der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter Sendezeit.

(4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-
Spots abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.

(5) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem Fernsehprogramm eigens und
häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das
grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft
ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht
umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung
oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat
gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen
wurden.

 
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