§ 17 Änderung der Werbung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:31 Uhr

§ 17 Änderung der Werbung


Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung
der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.

 
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