§ 19 Rundfunkprogramme PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:33 Uhr

§ 19 Rundfunkprogramme


(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten
jeweils ein Fernsehvollprogramm gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag.
Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten dürfen
insgesamt nicht mehr als die zum 1. April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können gemeinsam veranstalten

1. ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei können ausländische öffentlichrechtliche
Veranstalter, vor allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden und
2. zwei Spartenfernsehprogramme.
Sie beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal.

(3) Die Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausgestrahlt; die zusätzliche Verbreitung
auf anderen Übertragungswegen richtet sich nach Landesrecht.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können
ihre Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus berechtigt, ausschließlich
in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten
Kultur, Bildung und Information zu veranstalten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot
unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden (Programmbouquets);
der wechselseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist sicher zu stellen.

(5) Die Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dürfen bei digitaler Verbreitung
insgesamt für das ZDF den Umfang von einem und für die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten den Umfang von zwei analogen Fernsehkanälen nicht übersteigen; ARD
und ZDF verständigen sich über die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanäle.

(6) Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehprogramme dürfen die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten, wenn im Austausch
dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4
verzichtet und der gesetzliche Programmauftrag auch durch das neue Angebot erfüllt wird, ohne
dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen.

(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können insgesamt im
Hörfunk die Gesamtzahl ihrer zum 1. April 2004 verbreiteten analogen und digitalen Hörfunkprogramme
veranstalten. Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich in analoger und digitaler Technik ausgestrahlt
werden, gelten dabei nur als ein Hörfunkprogramm. Die Möglichkeit der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts ihre
analogen oder digitalen Hörfunkangebote durch andere Hörfunkangebote oder durch Kooperationen
zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen, bleibt nach Maßgabe von
Satz 1 unberührt. Der Austausch eines digitalen Programms gegen ein analoges Programm ist nicht zulässig.

(8) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wirken auf eine Bündelung
ihrer Hörfunkprogramme und weitere Kooperationen hin. Sie berichten hierüber im Rahmen von § 11 Abs. 4.

 
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