§ 20 Zulassung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:35 Uhr

§ 20 Zulassung


(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht.
In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie nach § 2 Abs. 2 festzulegen.

(2) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk
zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung nach Landesrecht.
Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest,
dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben
ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei
Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst
nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten
sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.

(3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen
1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit
veranstaltet und verbreitet werden oder
2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen
nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in
diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen Sendungen für eine beschränkte
Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen
zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, keiner Zulassung bedürfen.

(4) Die Zulassung eines Veranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung
eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen ratifiziert hat und

2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat,
die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand
des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen
versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.

 
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