§ 21 Grundsätze für das Zulassungsverfahren PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:37 Uhr

§ 21 Grundsätze für das Zulassungsverfahren


(1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen
vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf

1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 28 an dem
Antragsteller, sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und in
den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,

2. die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den Beteiligten nach
Nr. 1, gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines
Organs einer juristischen Person,

3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,

4. Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinn von
§ 28 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie
auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und 28 erhebliche Beziehungen bestehen,

5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten
Unterlagen und Angaben vollständig sind.

(3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der
sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages bezieht, so hat der Antragsteller
diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er
hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der
Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel
nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse
die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natürliche und juristische Personen
oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von
§ 28 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige
Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 auf ihn ausüben können, entsprechend.

(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen
1 bis 4 innerhalb einer von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach,
kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.

(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet,
jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung
unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 5 finden
entsprechende Anwendung. § 29 bleibt unberührt.

(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar
oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet,
unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben,
ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen
Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.

 
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