§ 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:41 Uhr

§ 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten


(1) Jeder Veranstalter hat unabhängig von seiner Rechtsform jährlich nach Maßgabe der Vorschriften
des Handelsgesetzbuches, die für große Kapitalgesellschaften gelten, einen Jahresabschluss
samt Anhang und einen Lagebericht spätestens bis zum Ende des neunten auf das Ende
des Geschäftsjahres folgenden Monats zu erstellen und bekannt zu machen. Satz 1 findet auf an
dem Veranstalter unmittelbar Beteiligte, denen das Programm des Veranstalters nach § 28 Abs. 1
Satz 1, und mittelbar Beteiligte, denen das Programm nach § 28 Abs. 1 Satz 2 zuzurechnen ist,
entsprechende Anwendung.

(2) Innerhalb derselben Frist hat der Veranstalter eine Aufstellung der Programmbezugsquellen
für den Berichtszeitraum der zuständigen Landesmedienanstalt vorzulegen.

 
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