§ 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:44 Uhr

§ 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster


(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck
zu bringen. Die bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und
Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten
sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße
ungleichgewichtig beeinflussen.

(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass
an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein
Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

(4) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind
mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli
2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen
Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens
in dem jeweiligen Land aufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen,
dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet
ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammveranstalter
und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines
verbundenen Unternehmens nach § 28 stehen. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist
zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten
stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer
Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.

 
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