§ 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:45 Uhr

§ 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen


(1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in der
Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im
Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch
vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres
einen Zuschaueranteil von 30 von Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht
gegeben ist. Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das
Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung
hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten
Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem einem Unternehmen mit
einem Zuschaueranteil von 30 von Hundert im Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach
Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte
in Abzug, wenn in dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4
aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5
kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weiter drei Prozentpunkte zum Abzug.

(3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen eine vorherrschende Meinungsmacht
erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine
Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als
unbedenklich bestätigt werden.

(4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht
erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung
der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) dem Unternehmen folgende
Maßnahmen vor:
1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der
zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2
Satz 1 fällt, oder
2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten
Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben,
bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder
3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der
§§ 30 bis 32 ergreifen.
Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine
einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehmlich
zwischen den Unternehmen und der KEK vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener
Frist durchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung
durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen zu
widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist.
Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädigung
für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt.

(5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit
Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 von Hundert,
hat er binnen sechs Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zuständige Landesmedienanstalt
Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein
Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil
von 20 vom Hundert ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit
Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung
nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem
höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist
von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen.
Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung
der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen
zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von
1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten,
2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten
und
3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.
Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser
Bestimmungen Stellung nehmen.

(7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste.
In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.

 
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