§ 27 Bestimmung der Zuschaueranteile PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:47 Uhr

§ 27 Bestimmung der Zuschaueranteile


(1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme
unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Entscheidungen maßgeblich ist
der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil
der einzubeziehenden Programme.

(2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein
Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den
Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss aufgrund repräsentativer
Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten
wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem
Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1
Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind
die auf die Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern.

(3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet.
Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden.

 
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