§ 28 Zurechnung von Programmen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:48 Uhr

§ 28 Zurechnung von Programmen


(1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder
die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 von Hundert
oder mehr an dem Kapitel oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme
von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen
zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz
stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25
von Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen
sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten
sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder
in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein
beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam
mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer
Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1
oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen
1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten
Programmteilen gestaltet oder
2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger
Weise eine Stellung inne hat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters über die
Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung
abhängig macht.

(3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die
ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben.

(4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch
bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts-
und Steuerrechts Anwendung.

 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel