§ 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:49 Uhr

§ 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen


Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der
zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind
der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten.
Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich
bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden
könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt
werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht.
Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen
für die Anmeldepflicht vorsehen.

 
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