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§ 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen |
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Gesetze -
RStV - Rundfunkstaatsvertrag
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Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:50 Uhr |
§ 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen: 1. Die Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (§ 31), 2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32).
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