§ 31 Sendezeit für unabhängige Dritte PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:51 Uhr

§ 31 Sendezeit für unabhängige Dritte


(1) Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach
den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie
des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere
in den Bereichen Kultur, Bildung und Information leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms
hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.

(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens
75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. Auf die wöchentliche
Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens
80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit
angerechnet; bei einer geringeren wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert sich
die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn
die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden und insgesamt
bundesweit mindestens 50 von Hundert der Fernsehhaushalte erreichen. Eine Unterschreitung
dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der Übertragungswege unter den Voraussetzungen
des § 36 Abs. 2 zulässig.

(3) Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis
zum Hauptprogrammveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne von Satz 1
liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 28 demselben Unternehmen
zugerechnet werden können.

(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte
verpflichtet, so schreibt die zuständige Landesmedienanstalt nach Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter
das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die zuständige Landesmedienanstalt
überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen
dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter
die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter
die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung
nicht zu Stande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige
Anträge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der zuständigen Landesmedienanstalt
einen Dreiervorschlag. Die zuständige Landesmedienanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten
bis zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter
mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen, erörtert. Kommt eine Einigung nicht zustande,
wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen
Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und erteilt
ihm die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die zuständige Landesmedienanstalt die
Entscheidung unmittelbar.

(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter
und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms
im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung
des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine
ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen,
dass eine Kündigung während der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender
Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.

(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 ist
dem Fensterprogrammveranstalter durch die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung zur
Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters
sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5
als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch
den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gewährt. Die
Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie
erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht
neu erteilt wird.

 
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