§ 32 Programmbeirat PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:52 Uhr

§ 32 Programmbeirat


(1) Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Geschäftsführung des Programmveranstalters
und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu beraten. Der
Programmbeirat soll durch Vorschläge und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und
Pluralität des Programms (§ 25) beitragen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch den
Veranstalter ist dessen wirksamer Einfluss auf das Fernsehprogramm durch Vertrag oder Satzung
zu gewährleisten.

(2) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. Sie müssen aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten,
dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.

(3) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch
die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur,
der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch
die zuständige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu hören.

(4) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung
verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Beiträge Beanstandungen gegenüber
der Geschäftsführung aussprechen. Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung
innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trägt sie den Anfragen und Beanstandungen
zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er
in dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein
solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage
des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan
über die Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen.

(5) Bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas
oder bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung
die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine
Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschäftsführung die betreffende
Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein
solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 von
Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der
Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt
mitzuteilen.

(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll,
um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, so gelten die Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe,
dass der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über
die Geschäftsführung die zuständige Landesmedienanstalt anrufen kann, die über die Maßnahme
entscheidet.

 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel