§ 34 Übergangsbestimmung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:54 Uhr

§ 34 Übergangsbestimmung


Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen
der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung
von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die
Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung
der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher
Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen,
dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen,
unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27
ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

 
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