§ 35 Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:55 Uhr

§ 35 Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt


(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung
der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach
diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen
Entscheidungen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden gebildet:
1. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und
2. die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM).
Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach Absatz 1.

(3) Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von
denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Mitglieder der KEK und zwei Ersatzmitglieder
für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds werden von den
Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen; Wiederberufung
ist zulässig. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen
der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder
und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios,
des Europäischen Fernsehkulturkanals ”Arte”, der Landesmedienanstalten und der privaten
Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28
beteiligten Unternehmen.

(4) Scheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich
ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied;
entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet.

(5) Die KDLM setzt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten
zusammen, die ihr kraft ihres Amtes angehören; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch
den ständigen Vertreter ist zulässig. Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich.

(6) Die Mitglieder der KEK und der KDLM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im
Verhältnis der Mitglieder der KEK und der KDLM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(7) Die Sachverständigen der KEK erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und
Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge
mit den Sachverständigen.

(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KEK die notwendigen personellen und sachlichen
Mittel zur Verfügung. Die KEK erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit. Die Kosten für KEK und KDLM werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten
nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gedeckt. Von den Verfahrensbeteiligten
sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben.
Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch Verwaltungsvereinbarung. Den Sitz der
Geschäftsstelle der KEK bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluss.

 
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