§ 36 Zuständigkeit PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:57 Uhr

§ 36 Zuständigkeit


(1) Die KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 die KDLM sind zuständig für die abschließende
Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der
bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie sind im Rahmen des Satzes 1 insbesondere
zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder
Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 4. Der KEK und der KDLM stehen durch die
zuständige Landesmedienanstalt die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu. Die KEK ermittelt
die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.

(2) Die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern sowie die Aufsicht über das
Programm obliegen dem für die Zulassung zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt.
Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz1 treffen die Landesmedienanstalten
mit einer Mehrheit von drei Vierteln. Bei Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern
ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.

 
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