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Gesetze -
RStV - Rundfunkstaatsvertrag
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Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:57 Uhr |
§ 36 Zuständigkeit (1) Die KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 die KDLM sind zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie sind im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 4. Der KEK und der KDLM stehen durch die zuständige Landesmedienanstalt die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu. Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.
(2) Die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern sowie die Aufsicht über das Programm obliegen dem für die Zulassung zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz1 treffen die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln. Bei Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.
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