§ 37 Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 08:58 Uhr

§ 37 Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht


(1) Geht ein Antrag auf Zulassung eines privaten Veranstalters, bei dem nicht schon andere
Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur Ablehnung führen, bei der zuständigen
Landesmedienanstalt ein, legt deren gesetzlicher Vertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen
Unterlagen der KEK zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt
vor. Die KEK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Beschlüsse
sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KEK sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen
Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zugrunde zu legen. Absatz 2
bleibt unberührt.

(2) Will das für die Entscheidung über die Zulassung zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt
von dem Beschluss der KEK abweichen, hat es binnen eines Monats nach der Entscheidung
der KEK die KDLM anzurufen. Die Anrufung durch eine andere Landesmedienanstalt ist
nicht zulässig. Der KDLM sind alle erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag
vorzulegen. Trifft die KDLM nicht binnen dreier Monate nach Anrufung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Beschluss, bleibt der Beschluss der KEK
bindend, andernfalls tritt der Beschluss der KDLM an die Stelle des Beschlusses der KEK.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung
von Meinungsvielfalt durch die KEK oder KDLM im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen
Fällen als dem der Zulassung eines privaten Veranstalters.

(4) Gegen Entscheidungen der zuständigen Landesmedienanstalt nach den §§ 35 und 36 ist
jeder durch die Entscheidung betroffene bundesweit zugelassene Fernsehveranstalter zur Anfechtung
berechtigt.

 
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