§ 39 Anwendungsbereich PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:00 Uhr

§ 39 Anwendungsbereich


Die §§ 21 bis 38 gelten nur für bundesweit verbreitetes Fernsehen. Eine abweichende Regelung
durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2
der KDLM sind durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über
die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.

 
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