§ 39a Zusammenarbeit PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:01 Uhr

§ 39a Zusammenarbeit


(1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen. Die Landesmedienanstalten
haben auf Anfrage von Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des
Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.

 
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