|
Gesetze -
RStV - Rundfunkstaatsvertrag
|
|
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:01 Uhr |
§ 39a Zusammenarbeit (1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage von Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.
|