§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:02 Uhr

§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben


(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung
folgender Aufgaben verwendet werden:

1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger
planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,

2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund besonderer Ermächtigung
durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener
technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige
Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige
Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung
von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil
nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.

(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils
nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen
Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

 
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