§ 41 Programmgrundsätze PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:04 Uhr

§ 41 Programmgrundsätze


(1) Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme
haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen
anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie
die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und
europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen;
die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk.

 
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