§ 42 Sendezeit für Dritte PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:05 Uhr

§ 42 Sendezeit für Dritte


(1) Den Evangelischen Kirschen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind
auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die
Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen
Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste
für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während
ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für
das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit,
wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.

 
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