§ 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:07 Uhr

§ 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping


(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung
oder Teleshopping unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt
werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden.
Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können die Werbung und die Teleshopping-
Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und
der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von
Rechteinhabern verstoßen wird.

(3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen
und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Werbung
und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt
werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen
innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben
unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme
und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und
Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern
ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig,
wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle
45 Minutenzeiträume hinausgeht.

(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen,
Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger
als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre
programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen
Absätze.

(6) Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an
Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für
die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping
strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht,
wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

 
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