§ 45 Dauer der Werbung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:08 Uhr

§ 45 Dauer der Werbung


(1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung
darf mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des § 45 a 20 vom Hundert der täglichen
Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen
Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde,
gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die
direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit
einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie Pflichthinweise im Sinne des
Heilmittelwerbegesetzes gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2.

 
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