§ 49 Ordnungswidrigkeiten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:16 Uhr

§ 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk
vorsätzlich oder fahrlässig

1. Großereignisse entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt
ausstrahlt,

2. Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen
trennt,

3. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 unterschwellige Techniken
einsetzt,

4. entgegen § 7 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt,
ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

6. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,

7. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,

8. entgegen § 7 Abs. 8 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,

10. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6) ausstrahlt,

11. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,

12. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

13. entgegen § 23 Abs. 2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt,

14. entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,

15. entgegen § 44 Abs. 1 Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht
entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen,
oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederte Sendungen über Ereignisse und Darbietungen,
die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen
Teilen oder in den Pausen einfügt oder
entgegen den in § 44 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch
Werbung oder Teleshopping unterbricht,

16. entgegen § 45 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

17. entgegen § 45 a Abs. 1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben,
entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt,
entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer
drei Stunden pro Tag überschreitet oder
entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch
klar als solche gekennzeichnet sind,

18. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung
von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere
Zwecke abhängig macht,

19. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes
den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

20. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telemediengesetzes
einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,

21. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des
Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,

22. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein
Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.

23. entgegen § 47 Abs. 3 Satz 4 Angebote gegen den Abruf bzw. Zugriff durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperrt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder
nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt,

2. entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen
Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb
des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen
eine Veränderung eingetreten ist,

3. entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß
erstellt und bekannt macht,

4. entgegen § 29 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,

5. entgegen § 52 Abs. 3 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden
Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen
zur Verfügung stellt oder entgegen § 52 Abs. 5 Satz 1 die Weiterverbreitung von
Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

6. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder
eines Systems nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme
oder die Entgelte für die Kabeleinspeisung oder die Bündelung und
Vermarktung von Programmen der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 53 Abs. 2
Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen
§ 53 Abs. 2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt.

7. entgegen § 55 Abs. 1 bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen
Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,

8. entgegen § 55 Abs. 2 bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,

9. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59
Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt, oder

10. entgegen § 59 Abs. 7 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- Euro, im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro und im Falle des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt
wurde, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 18 bis 23 eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist. Über
die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten
unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren
Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde
das Verfahren fortführt.

(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten
Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem
Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen
in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in
seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch
diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.

(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

 
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