§ 50 Grundsatz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:20 Uhr

§ 50 Grundsatz


Über die Zuordnung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk
und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, entscheiden
die Länder nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.

 
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