§ 51 Zuordnung von Satellitenkanälen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:21 Uhr

§ 51 Zuordnung von Satellitenkanälen


(1) Über die Zuordnung von Satellitenkanälen für Rundfunkzwecke entscheiden die Länder nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Über die Zuordnung nach Absatz 1 an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
für die Verbreitung eines gemeinsamen Programms und das ZDF sowie über die
Zuordnung an Länder entscheiden die Ministerpräsidenten durch Beschluss, soweit diese nicht
ausdrücklich durch Staatsverträge festgelegt ist.

(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:
a) Zur Verfügung stehende freie Satellitenkanäle sind der ARD, dem ZDF und einer hierfür von
den Landesmedienanstalten zu bestimmenden Stelle bekannt zu machen.
b) Reichen die Satellitenkanäle für den angemeldeten Bedarf aus, sind diese entsprechend
zuzuordnen.
c) Reichen die Satellitenkanäle für den angemeldeten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerpräsidenten
auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; diese sind für den privaten
Rundfunk die Landesmedienanstalten.
d) Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheiden die
Ministerpräsidenten nach folgenden Kriterien:
¨ Sicherung der Grundversorgung,
¨ gleichgewichtige Berücksichtigung des privaten Rundfunks,
¨ Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an allen neuen Techniken und Programmformen,
¨ Vielfalt des Programmangebots und
¨ Zahl der Satellitenkanäle, die bereits einem Land zugeordnet worden sind.

4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet den Satellitenkanal gemäß dem
Einvernehmen aller Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.

(5) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 Verfahrensregelungen.

 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)