§ 52 Weiterverbreitung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:22 Uhr

§ 52 Weiterverbreitung


(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen,
die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen
des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden,
ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu gestatten.
Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher
Regelungen ausgesetzt werden. Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung
sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse
erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt
orientierten Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge
bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.

(2) Werden in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder vergleichbare Telemedien zusätzlich
oder ausschließlich digital verbreitet, gelten für digital genutzte Kapazitäten die Bestimmungen der
Absätze 3 bis 5.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass
1. die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten
Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner
Programmbouquets zur Verfügung stehen,
2. Übertragungskapazitäten für die privaten Rundfunkprogramme, die Regionalfenster gemäß
§ 25 enthalten, zur Verfügung stehen,
3. die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die im jeweiligen Land zugelassenen
regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung
steht; soweit diese Übertragungskapazität danach nicht ausgeschöpft ist, richtet sich die Belegung
nach Landesrecht; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und
vergleichbare Angebote bleiben unberührt,
4. die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 bis 3 im Verhältnis zu anderen
digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind,
5. Entgelte und Tarife für die Programme nach Nummern 1 bis 3 offengelegt werden; Entgelte
und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale
und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet
werden können; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare
Angebote bleiben unberührt.

(4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik
verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien trifft der Betreiber
1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale
Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung
der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern
sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten
Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie
Telemedien angemessen berücksichtigt,
2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen
Gesetze.

(5) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder
Telemedien der zuständigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter
Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen
anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 durch den Betreiber einer Kabelanlage
nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die
Belegung der digitalen Kanäle nach Maßgabe des Landesrechts. Zuvor ist dem Betreiber einer
Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen.
Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Die Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen richtet sich nach Landesrecht.

 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)