§ 52 a Digitalisierung des Rundfunks PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:24 Uhr

§ 52 a Digitalisierung des Rundfunks


(1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen
nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen,
die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die
technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen
Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das
Deutschlandradio können ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch
Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen
die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau
und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge
terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden, wenn der Empfang der
Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist.

 
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