§ 53 Zugangsfreiheit PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:25 Uhr

§ 53 Zugangsfreiheit


(1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien
verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.
Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder Telemedien weder
unmittelbar noch mittelbar

1. durch Zugangsberechtigungssysteme,
2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
3. durch Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete
Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden
oder
4. aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert
oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich
behandelt werden.

(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 3, das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme, die Entgelte für die Kabeleinspeisung
sowie die Bündelung und Vermarktung von Programmen sind der jeweils zuständigen
Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der
zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die zuständige Landesmedienanstalt wird tätig nach einer Anzeige gemäß Absatz 2, aufgrund
einer Information durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder nach Beschwerde
von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder von Nutzern.

(4) Ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, entscheidet die zuständige Landesmedienanstalt im
Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.

(5) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters
erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von Diensten seinen Sitz, Wohnsitz oder
in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so
ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor tritt.

(6) Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur
inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 4.

 
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