§ 53a Überprüfungsklausel PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 09:26 Uhr

§ 53a Überprüfungsklausel


Die §§ 52 und 53 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2007 entsprechend
Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.

 
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