§ 54 Allgemeine Bestimmungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 10:40 Uhr

§ 54 Allgemeine Bestimmungen


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Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

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vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben
werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten
sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen
Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

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