§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 10:41 Uhr

§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte


(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken
dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild
wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes
einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden
mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der
jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.

 
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