§ 56 Gegendarstellung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 10:43 Uhr

§ 56 Gegendarstellung


(1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild
wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder
Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten
für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung
ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung
anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in
unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten
oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an
vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung.
Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und
darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung
hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren
Inhalt hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage
des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen
Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von
dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.

(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden.
Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur
Hauptsache findet nicht statt.

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über
öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe
des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz
eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.

 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel