§ 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 10:44 Uhr

§ 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken


(1) Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene
Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken
erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes
mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses
nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische
oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.
Besondere staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen für den Rundfunk bleiben unberührt.

(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter von Telemedien ausschließlich
zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene
dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde
liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung
der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die
journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
würde oder aus den Daten

1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben oder

2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen
für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung
einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
nicht für Angebote von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung
durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung
von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder
Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind
diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten
zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer
Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

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