§ 58 Werbung, Sponsoring PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 10:45 Uhr

§ 58 Werbung, Sponsoring


(1) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt
sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(2) Für Teleshoppingkanäle gelten die §§ 7, 8, 44, 45 und 45a entsprechend.

(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 entsprechend.

 
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