§ 59 Aufsicht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 10:47 Uhr

§ 59 Aufsicht


(1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen
Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des
Telemediengesetzes sowie des § 57. Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich
beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch
die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei Telemedien.
Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung
durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(2) Die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes wird
durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.

(3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit
Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des
Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen
gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen.
Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung
des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen,
wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck
dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich vollständig
oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden,
ist eine Sperrung nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der Strafprozessordnung
zulässig.

(4) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 des Telemediengesetzes
als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von
Angeboten nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis
10 des Telemediengesetzes gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar
ist. § 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.

(5) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der
Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 3 nur erfolgen,
wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.

(6) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der
betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt
hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren
Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(7) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben
dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperren.

 
externer Datenschutzbeauftragter

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