§ 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 10:48 Uhr

§ 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen


(1) Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der
übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen
des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung. Absatz 2 bleibt
unberührt.

(2) Für die öffentlichen Stellen der Länder gelten neben den vorstehenden Bestimmungen die
Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 
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