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§ 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen |
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Gesetze -
RStV - Rundfunkstaatsvertrag
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Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 10:48 Uhr |
§ 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen (1) Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung. Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Für die öffentlichen Stellen der Länder gelten neben den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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