§ 62 Kündigung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 10:50 Uhr

§ 62 Kündigung


(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden
Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt
werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu
diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre
späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den
Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt
kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der
Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den
übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.

(2) Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanäle,
solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen. § 19 bleibt im Falle der Kündigung einzelner
Länder unberührt.

(3) § 4 Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum
Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann
erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird § 4 Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt,
kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen.
Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich
zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
§ 4 Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes
lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Länder zueinander
unberührt.

(4) § 12 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss
des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals
zum 31. Dezember 2009 erfolgen. Wird § 12 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die
Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung
ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären.
Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag
über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ”Deutschlandradio”, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die
Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in
Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.

(5) § 16 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum
Schluss des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks gemäß § 14 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 14 aufgrund
einer Rundfunkgebührenerhöhung geändert wird. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember
2008 erfolgen. Wird § 16 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung
mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist
gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein
Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den
Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt
kündigen. In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach
Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 § 13 Abs. 2 sowie §§ 14 und 17 hinsichtlich einzelner
oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern
bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen
Staatsverträge in Kraft.

 
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