§ 63 Regelung für Bayern PDF Drucken E-Mail
Gesetze - RStV - Rundfunkstaatsvertrag
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 10:52 Uhr

§ 63 Regelung für Bayern


Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40
zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für
Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im Übrigen finden die
für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem
Recht entsprechende Anwendung.

 
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