§ 1 SchulG Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:47 Uhr

§ 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage
und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung
und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses
Gesetzes gewährleistet.
(2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille
der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen
Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft
und Leistungsfähigkeit offen.
 
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