§ 2 SchulG Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:48 Uhr

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage
des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel
7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.
(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft
zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der
Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der
Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung
der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft
und zur Friedensgesinnung.
(3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern
wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich
zusammen.
(4) Die Schule vermittelt die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen
und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der
Schülerinnen und Schüler. Sie fördert die Entfaltung der Person, die
Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen und das Verantwortungsbewusstsein
für das Gemeinwohl, die Natur und die Umwelt.
Schülerinnen und Schüler werden befähigt, verantwortlich am sozialen,
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen
Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Schülerinnen
und Schüler werden in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen
(Koedukation).
(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen
1. selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln,
2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten,
4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen
zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen
anderer zu entwickeln,
5. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung
zu verstehen und für die Demokratie einzutreten,
6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie
musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entfalten,
7. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln,
sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,
8. mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen.
(6) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen
religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und
Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der
Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie
vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte.
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.
(7) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich demokratischen
Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen
und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihre Aufgaben
unparteilich wahr.
(8) Der Unterricht soll die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler erhalten
und weiter fördern. Er soll die Schülerinnen und Schüler anregen und
befähigen, Strategien und Methoden für ein lebenslanges nachhaltiges
Lernen zu entwickeln. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen
von Schülerinnen und Schülern begegnet die Schule unter
frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.
(9) Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen
werden besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen
ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher
Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.
(10) Die Schule fördert die Integration von Schülerinnen und Schülern, deren
Muttersprache nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der
deutschen Sprache. Dabei achtet und fördert sie die ethnische, kulturelle
und sprachliche Identität (Muttersprache) dieser Schülerinnen und Schüler.
Sie sollen gemeinsam mit allen anderen Schülerinnen und Schülern
unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden.
3
(11) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung
und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert.
(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Ersatzschulen.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel