§ 3 Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und -sicherung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:49 Uhr

§ 3 Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und -sicherung

(1) Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben
im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung.
Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten
selbstständig. Die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Schulen in
ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen.
(2) Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags
die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer
pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreibt es regelmäßig
fort. Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüft die Schule
in regelmäßigen Abständen den Erfolg ihrer Arbeit, plant, falls erforderlich,
konkrete Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer festgelegten
Reihenfolge durch.
(3) Schulen und Schulaufsicht sind zur kontinuierlichen Entwicklung und
Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung
und Qualitätssicherung erstrecken sich auf die gesamte Bildungsund
Erziehungsarbeit der Schule.
(4) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet,
sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsicht an
Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen.
Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen,
die von der Schulaufsicht oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt
werden.
 
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