§ 4 Zusammenarbeit von Schulen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 10:50 Uhr

§ 4 Zusammenarbeit von Schulen

(1) Schulen sollen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten.
Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Schulen in freier Trägerschaft
ein.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen Schulen verschiedener Schulstufen erstreckt
sich insbesondere auf die Vermittlung der Bildungsinhalte und auf
die Übergänge von einer Schulstufe in die andere.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen einer Schulstufe erstreckt
sich insbesondere auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über
Bildungsgänge, den Wechsel der Schülerinnen und Schüler von einer
Schule in die andere und Bildungsabschlüsse. Diese Zusammenarbeit soll
durch das Angebot gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen für mehrere
Schulen und durch den Austausch von Lehrerinnen und Lehrern für Unterrichtsveranstaltungen
gefördert werden. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
von Schulen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Schulkonferenzen.
(4) Zur Sicherstellung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes
können Schulen durch die Schulaufsicht zur Zusammenarbeit verpflichtet
werden.
(5) Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen, soweit ihm zusätzliche
Kosten durch die Zusammenarbeit der Schulen entstehen.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel