§ 5 SchulG Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 11:53 Uhr

§ 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur
Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der
Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die
Grundschule zusammen.
(2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen
und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit
anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange
von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur
beruflichen Orientierung geben.
(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung
der Schulkonferenz.
 
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