§ 6 SchulG Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 11:55 Uhr

§ 6 Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung

(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten, die unabhängig
vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und
Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Für Schulen in freier
Trägerschaft und für freie Unterrichtseinrichtungen gilt es nach Maßgabe
der Vorschriften des Elften Teils. Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen,
die Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe
sowie für die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich
etwas anderes bestimmt ist.
(3) Öffentliche Schulen sind die Schulen, für die das Land, eine Gemeinde
oder ein Gemeindeverband Schulträger ist. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige
Anstalten des Schulträgers.
(4) Öffentliche Schulen sind auch Schulen, deren Schulträger eine Innung,
eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine
Landwirtschaftskammer ist.
(5) Schulen in freier Trägerschaft sind alle anderen Schulen, die in den Absätzen
3 und 4 nicht genannt sind.
(6) Jede Schule führt eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform
und die Schulstufe angibt. Bei Grundschulen und Hauptschulen ist
auch die Schulart anzugeben. Berufskollegs mit Bildungsgängen, die gemäß
§ 22 Abs. 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den
Zusatz „Berufliches Gymnasium“ führen. Der Name der Schule muss sich
von dem anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. Dies gilt auch
für Ersatzschulen, die auch als solche erkennbar sein müssen.
 
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